Statuten

STATUTEN DES TC BAAR

Die nachfolgenden Statuten gelten für beide Geschlechter. Zu Gunsten eines besseren
Leseflusses wird grundsätzlich die männliche Form verwendet.

I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Tennisclub Baar" (nachgenannt "TC Baar") besteht mit Sitz in Baar ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2 Der TC Baar bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes. Er betreibt eine eigene Tennisanlage an der Gewerbestrasse in Baar.

Art. 3 Der TC Baar ist Mitglied der Regionalvereinigung Zug Tennis sowie des Schweizerischen Tennisverbandes (Swiss Tennis) und anerkennt deren Statuten und Reglemente.

Art. 4 Der TC Baar ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft

Art. 5 Der TC Baar hat folgende Arten von Mitgliedern:

  • Ehrenmitglieder ”Ehrenmitglieder“
  • Aktivmitglieder ”Aktive“
  • Jugendliche bis 20 Jahre, die nur am kostenpflichtigen Trainingsprogramm teilnehmen
  • ”Schüler“ Jugendliche bis 20 Jahre mit voller Spielberechtigung. (Sie können ebenfalls am kostenpflichtigen Trainingsprogramm teilnehmen und auch eine Swiss-Tennis-Lizenz besitzen.)
  • Junioren“ Aktivmitglieder bis 25 Jahre in Ausbildung (Siehe auch Art. 6) ”Studenten“ Passivmitglieder ”Passivmitglieder“

Art. 6  a) Junioren, die ihr 20. Altersjahr erreichen, behalten ihren Status bis zum Ende des
Vereinsjahres. Im folgenden Vereinsjahr werden sie Aktivmitglieder oder Studenten.
Als Studenten gelten sie bis zum Ende des Vereinsjahres, in welchem sie das 25. Alters-
jahr erreichen.

b) Studenten sind Mitglieder, die ein Vollzeitstudium, eine Berufslehre oder eine ver-
gleichbare Ausbildung absolvieren und dies mittels einer Immatrikulationsbestätigung
nachweisen. Auf Antrag entrichten Studenten 50 Prozent des Aktiv-Mitgliederbeitrages.
Dauert eine Ausbildung über das 25. Altersjahr hinaus, kann das Mitglied beim Vorstand
einen Antrag auf Statusverlängerung einreichen.

Art. 7 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TC Baar oder um
den Tennissport in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Art. 8 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TC Baar, welche diesen durch finanzielle Beiträge unterstützen. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 9 Wer dem TC Baar beitreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Präsidenten zuhanden des Vorstandes zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Beim Beitritt als Aktivmitglied ist eine Administrationsgebühr zu entrichten. Junioren sind beim Übertritt zum Aktivmitglied von der Zahlung des Administrationsbeitrages befreit. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen unter Beilage der Statuten.

Art. 10 Durch den Beitritt zum TC Baar anerkennt der Aufgenommene dessen Statuten und Reglemente. 

Art. 11Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem TC Baar bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Präsidenten. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind in jedem Fall voll zu bezahlen.

Art. 12 Vereinsmitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des TC Baar zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen gegenüber dem TC Baar nicht nachkommen, können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen aus dem TC Baar ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Diese GV entscheidet endgültig; das einfache Mehr ist massgebend. Einem Rekurs an die GV kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 13. Rechte und Pflichten
Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder, Studenten, Junioren und Schüler (gemäss Art. 5) sind im
Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benutzen.

Art. 14 Ehrenmitglieder, Aktive, Studenten und Junioren sind an der GV stimmberechtigt. Schüler haben kein Stimmrecht. Passivmitglieder sind auf der Clubanlage und an den Anlässen des TC Baar willkommen. Sie sind jedoch auf der Clubanlage nicht spielberechtigt und haben an der GV kein Stimmrecht.

Art. 15 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 16 In den Vorstand können nur Aktivmitglieder und Junioren gewählt werden.

Art. 17 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils von der GV festgelegten finanziellen Leistungen
zu erbringen.

III. Organisation

Art. 18 Organe des TC Baar sind:

  • die Generalversammlung (GV)
  • der Vorstand
  • die Spielkommission (Spiko)
  • die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

Art. 19 Die GV ist das oberste Organ des TC Baar. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen. Die jährliche ordentliche GV ist innert dreier Monate nach Ende des Vereinsjahres einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise eine ausserordentliche GV einberufen. Ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann unter Angabe der zu behandelnden Traktanden vom Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen GV innert zweier Monate verlangen.

Art. 20 In die Kompetenz der GV fallen

  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung an den Vorstand
  • Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge sowie allfälliger weiterer, von den Mitgliedern zu erbringenden finanziellen Leistungen
  • Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Finanzchefs und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Beschluss über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des TC Baar

Art. 21 Anträge von Mitgliedern an die GV müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der GV nicht  Beschluss gefasst werden.

Art. 22 Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ein anderes Quorum vor. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Durchführung der Beschlussfassung verlangen.

Der Vorstand
Art. 23 Der Vorstand ist das ausführende Organ des TC Baar. Er vertritt den TC Baar nach aussen. Er ist ermächtigt, über alle Geschäfte Beschluss zu fassen, welche nicht der GV vorbehalten oder an diese oder andere Organe des TC Baar delegiert sind.

Art. 24 Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens elf Mitgliedern, nämlich aus dem

  • Präsidenten
  • Vizepräsidenten
  • Finanzchef
  • sowie 4 bis 8 weiteren Mitgliedern

Art. 25 Vorstandsmitglieder werden von der GV für Amtszeiten von 2 Jahren gewählt, wobei einerseits Präsident und Vizepräsident und anderseits Präsident und Finanzchef nicht im gleichen Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 26 Für den TC Baar zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Finanzchef oder einem anderen Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, dem Finanzchef in finanziellen Belangen Alleinunterschrifts-Berechtigung zu erteilen.

Art. 27 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die Spielkommission
Art. 28 Die Spielkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, deren Wahl dem Vorstand zu kommt. Ihr obliegt die Leitung des gesamten Spielbetriebes, sowie die Ausarbeitung der Spiel- und Platzreglemente. Solche Reglemente bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

Die Rechnungsrevisoren
Art. 29 Aus dem Kreis der Mitglieder sind von der GV zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung sowie den Vermögensstand und haben darüber an der Generalversammlung zu berichten.

IV. Vereinsjahr und Haftung
Art. 30 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres

Art. 31 Für die Verbindlichkeiten des TC Baar haftet nur das Vereinsvermögen

V. Statutenrevisionen / Auflösung oder Fusion

Art. 32 Statutenänderungen können nur durch einen GV-Beschluss erfolgen. Es bedarf hierfür der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 33 Die Fusion mit einem anderen Verein oder die Auflösung des TC Baar können nur an einer ausserordentlichen GV gefasst werden. Ein Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des TC Baar zu stellen. Für die Fusion mit einem anderen Verein oder die Auflösung des TC Baar ist eine zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die schriftliche Stimmabgabe von abwesenden Mitgliedern ist der persönlichen Stimmabgabe an einer solchen  ausserordentlichen GV gleichgestellt.

Art. 34 Die GV entscheidet über die Verwendung des nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens des TC Baar.

VI. Schlussbestimmung

Art. 35 Die vorliegenden Statuten treten mit dem Beschluss der Generalversammlung vom 16. März 2011 in Kraft und ersetzen die an der GV vom 26. März 2010 beschlossenen bzw. geänderten Statuten.

TENNISCLUB BAAR
Marco Strohmeier
Präsident TC Baar

Baar, im April 2024